Benutzungsordnung

Vergabebestimmungen und Benutzungsordnung für die Überlassung der Zehntscheune Freden

§ 1 Allgemeines

Die Gemeinde Freden/Leine hat mit Überlassungsvereinbarung dem Förderverein Zehntscheune Freden e.V. (FöVerZ) die Nutzung an der Zehntscheune übertragen. Der FöVerZ stellt diese Einrichtung den Vereinen, Verbänden und sonstigen Vereinigungen und Gruppen für kulturelle und soziale Zwecke zur Verfügung, soweit die beabsichtigte Nutzung mit dem Satzungszweck des FöVerZ und den Richtlinien der Überlassungsvereinbarung im Einklang steht.

§ 2 Vergaberichtlinien

(1) Die Vergabe der Zehntscheune erfolgt durch den FöVerZ. Dieser übt durch den Vorstand bei jeder Veranstaltung das Hausrecht aus. Den Vorstandsmitgliedern ist bei Veranstaltungen durch Dritte jederzeit der freie Zutritt zu gestatten.

(2) Jeder Nutzungswillige (Veranstalter) hat die geplante Veranstaltung frühzeitig schriftlich zu beantragen. Anträge werden in der zeitlichen Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Mit dem Antrag ist eine für die Veranstaltung verantwortliche Person (Verantwortlicher) zu benennen.

(3) Die Zehntscheune wird mit dem Verantwortlichen nach vorhergehender Begehung abgenommen und durch Aushändigung der Schlüssel übergeben. Mit dem Empfang der Schlüssel erkennt der Verantwortliche den ordnungsgemäßen und sauberen Zustand der Zehntscheune und insbesondere der Toilettenanlage an. Später festgestellte Mängel und Schäden gehen zu Lasten des Veranstalters.

(4) Das Gebäude ist nach der Benutzung dem FöVerZ durch Rückgabe der Schlüssel zu übergeben. Die Übergabe hat spätestens 48 Stunden nach der Benutzung zu erfolgen. Dabei hat die Zehntscheune in einem aufgeräumten Zustand und besenrein zu sein. Die Toilettenanlage ist sauber zu übergeben. Bei Zuwiderhandlung wird die Reinigung durch den FöVerZ auf Kosten des Veranstalters veranlasst.

(5) Sollte kurzfristig eine weitere Nutzung erfolgen, ist der erste Veranstalter ver-pflichtet das Gebäude so rechtzeitig zu übergeben, dass die nachfolgende Nutzung nicht behindert wird.

(6) Mit dem Empfang der Schlüssel durch den Verantwortlichen erkennt der Veranstalter diese Nutzungsordnung an

§ 3 Nutzungsbestimmungen

(1) Die Zehntscheune wurde mit öffentlichen Mitteln und privaten Spenden wiederhergestellt. Daraus erwächst für jeden Veranstalter und Veranstaltungsbesucher die Verpflichtung, diese Einrichtung pfleglich, schonend und sachgerecht zu behandeln.

(2) Beschädigungen sind unverzüglich und unaufgefordert dem FöVerZ zu melden. Geschieht dieses nicht, so gilt der Veranstalter als Verursacher.

(3) Anfallende Abfälle, Leergut und anderes Verpackungsmaterial ist vom Veranstalter auf seine Kosten zu beseitigen.

(4) Einzelheiten der Benutzung (Einrichtung, Bestuhlung, Bühne, Theke usw.) sowie das zu entrichtende Nutzungsentgelt werden in Absprache mit dem FöVerZ geregelt. Die für die Veranstaltung eventuell notwendig werdenden behördlichen Anmeldungen, Genehmigungen oder zu zahlende Abgaben (z.B. nach dem GastG, NFeiertagsG, KünstlerSozVers, GEMA) sind vom Veranstalter eigenverantwortlich einzuholen bzw. abzuführen.

(5) Nach Ende der Veranstaltung sind alle Verbrauchsstellen, wie Strom und Wasser, zu kontrollieren und auszustellen. Die Fenster und Nebentüren sind zu schließen und das Haupttor ist zu verriegeln und abzuschließen.

§ 4 Haftung

(1) Der FöVerZ übernimmt keinerlei Haftung für Schäden, die bei der Benutzung/Veranstaltung selbst, bei ihrer Vorbereitung oder bei den anschließenden Aufräumarbeiten den Veranstaltungsbesuchern oder dem Veranstalter einschließlich seiner Helfer entstehen. Der Veranstalter hat sich eigenverantwortlich gegen diese Risiken auf dem Versicherungsmarkt abzusichern. Erst nach Abnahme durch den FöVerZ und Rückgabe des Schlüssels geht die Haftung an den FöVerZ zurück.

(2) Eine Haftung für verloren gegangene Gegenstände (Wertsachen, Kleidungsstücke und dergl.) durch den FöVerZ ist ausgeschlossen.

(3) Schadensersatzansprüche gegen den Träger wegen Beeinträchtigung des ver-tragsmäßigen Gebrauchs der Einrichtung sind ausgeschlossen.

§ 5 Kosten

1) Die Vertragsparteien vereinbaren ein Nutzungsentgelt von ……………… €,

in Worten ………………………………………………………………………….

2.) Der Kosten für verbrauchtes Wasser betragen pro m 3 7,50 €.

3.) Die Kosten für verbrauchten Strom betragen pro kw/h -,30 €.

4.) Der Zählerstand bei Übergabe wird festgestellt:

 

………………… m3/Wasser ………………… kw/h/Strom

 

Die vorstehende Benutzungsordnung und die Zählerstände habe ich anerkennend zur Kenntnis genommen und den Schlüssel der Zehntscheune empfangen.

Freden, den

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Veranstalter                                                                                       Verantwortlicher

 

§ 6 Rückgabe

Das Gebäude einschließlich der Toilettenanlage ist heute nach der Benutzung dem FöVerZ ohne Beanstandungen durch Rückgabe der Schlüssel übergeben worden.

Als Verbrauch wird festgestellt:

Wasser Zählerstand neu: m3

Zählerstand alt: m3

Verbrauch m3

Strom Zählerstand neu: kw/h

Zählerstand alt: kw/h

Verbrauch kw/h

 

Freden, den

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Veranstalter                                                                                 Verantwortlicher